Rund ums Fotorecht
Jeden Tag arbeiten pädagogische Fachkräfte in der Kinterbetreuung mit Fotografien. Sie werden vielfältig genutzt und gebraucht. Etwa für die Portfolios der Kinder, zur Dokumentation des Gruppengeschehens, zur Elterninformation oder um der Öffentlichkeit das Geschehen innerhalb der Einrichtung zugänglich zu machen. Bilder finden ihren Platz im Ortsblatt, auf Plakaten, in Berichten von Praktikanten & Praktikantinnen oder auf der Homepage der Einrichtung. Doch wie ist da eigentlich die Rechtslage? Was darf man und was nicht? Und wie muss man sich absichern?
Werfen wir also einen Blick auf die Gesetze, die generell bei jeder Veröffentlichung von Fotos wichtig sind.
Anmerkung: Mein ausführlicher Artikel zu diesem Thema ist erschienen in der
TPS - Theorie und Praxis der Sozialpädagogik, 4/2016, S. 42-44.
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Durch dieses Gesetz werden „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst [geschützt,] insbesondere […] Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.“ (UrhG §2)
Als Urheber = Schöpfer des Werkes (UrhG §7) wird jeder angesehen, der eine Fotografie anfertigt. Also der Fotograf. Dabei ist das Alter der Fotografierenden Person unerheblich. In §12 wird festgehalten, dass der Urheber bestimmt ob und wie ein Werk veröffentlicht wird. In §15 wird dem Urheber das alleinige Recht zugesprochen sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen und öffentlich wiederzugeben.
Der Urheber muss jedweder Verwendung einer erstellten Fotografie zustimmen!
Im Kindertagesstättenalltag bedeutet dies, dass jedes Kind und jede Fachkraft zunächst bestimmen darf, wie die von ihr/ihm aufgenommenen Fotos verwendet werden. Im allgemeinen wird jedoch bei den Fachkräften davon ausgegangen, dass die Bilder aus beruflichen Gründen aufgenommen und auch entsprechend verwendet werden dürfen. Fertigen Kinder jedoch Bilder an muss erst eine Verwendungserlaubnis eingeholt werden.
Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG)
Eine Abbildung (z.B. ein Foto) darf nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. (§22 & §33 KunstUrhG)
Das wohl bekannteste Gesetz im Zusammenhang mit Fotografien ist wohl das Kunsturheberrechtsgesetz. Oft wird in diesem Zusammenhang auch vom „Recht am eigenen Bild“ gesprochen. Dieses Recht besteht immer dann, wenn die abgebildete Person „erkennbar“ ist (auch Teilausschnitte) und bei Abbildungen von Kindern. Bis zum 8. Lebensjahr sind hierbei die Eltern alleine entscheidungsbefugt. Danach müssen die Kinder in die Entscheidung mit einbezogen werden.
Fotografien, die in die Intimsphäre/ Privatsphäre eingreifen und/ oder die Menschenwürde des Abgelichteten durch die Fotografie verletzen, sind generell unzulässig. (§201s StGB)
Im Kindertagesstättenalltag bedeutet dies, dass vor jeder Veröffentlichung eines Fotos die Einwilligung der abgebildeten Person/Personen einzuholen ist. Die große Frage ist nur: Was versteht man in diesem Zusammenhang unter „Öffentlichkeit“?
Ein Foto gilt als „veröffentlicht“ sobald es einem Personenkreis zugänglich gemacht wird, der nicht zur Ansicht befugt ist. Gehen wir davon aus, dass eine Erzieherin ein Foto von der Geburtstagsfeier eines Kindes gemacht hat. Dieses Bild dürfte dem Fachkräfteteam und den Eltern zugänglich gemacht werden. Wird das Bild ausgehängt, z.B. zur Dokumentation wie Geburtstage in der Einrichtung gefeiert werden, oder in das Portfolio eines anderen Kindes geheftet, weil es mit auf dem Bild ist, ist bereits eine Einverständniserklärung notwendig.
Von dieser Regelung gibt es nur einige wenige Ausnahmen. Wenn die abgebildeten Personen nur Beiwerk des Hauptmotives sind (z.B. Foto der Einrichtung, einige Kinder sind darauf zu sehen); eine Menschensammlung fotografiert wurde (z.B. Sommerfest); die Person für das Foto ein Honorar erhalten hat oder das entstandene Bild einen künstlerischen Wert hat.
Wie sichern wir uns ab?
Als Einrichtung sollte am Besten eine Einverständniserklärung zur Nutzung von Fotos erstellt werden. Diese sichert rechtsgültig die Verwendung der innerhalb der pädagogischen Arbeit entstandenen Fotografien ab. Es ist zwar möglich eine generelle Einwilligungserklärung zu verfassen, Eltern werden diese aber zurecht nicht gerne unterschreiben, da dann für unbestimmte Zeit alle Rechte abgetreten werden. Besser ist es eine Einverständniserklärung mit mehreren Optionen zu erstellen. Wichtig hierbei: Die Einverständniserklärung sollte mit den Eltern gemeinsam ausgefüllt werden! So können unklare Begrifflichkeiten erklärt werden und Beispiele zur Verwendung erläutert werden. So sind Eltern eher bereit ihre Erlaubnis zu geben, was die pädagogische Arbeit erleichtert.
Eine solche Einverständniserklärung sollte auf jeden Fall umfassen:
- Name, Anschrift, Kontaktdaten der Einrichtung
- Vor- und Zuname des Kindes
- Verwendungszweck(e)
- Erlaubte personenbezogene Angaben des abgebildeten Kindes
- Hinweis auf Widerruf des Einverständnisses
- Hinweis auf rechtliche Grundlage
- Unterschrift der Erziehungsberechtigten und eines Einrichtungsvertreters
Für alle, die nicht von Grund auf neu mit dem Erstellen beginnen möchten habe ich hier eine Vorlage erstellt. Diese darf frei den Bedürfnissen und Wünschen der jeweiligen Einrichtung angepasst werden.
Vorlage Einverständniserklärung zur Nutzung von Fotos
Falls es Fragen gibt einfach melden 🙂
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